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Gesetz Nummer 687 vom 3. Juli 1959 zur weiteren Änderung des Gesetzes Nummer 605 über die Gewährung einer Übergangszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und zu anderen sozialen Leistungen vom 22. Nov. 1957
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Gesetz Nummer 687 vom 3. Juli 1959 zur weiteren Änderung des Gesetzes Nummer 605 über die Gewährung einer Übergangszulage zu Leistungen aus der Sozialversicherung, der Kriegsopferversorgung und zu anderen sozialen Leistungen vom 22. Nov. 1957