Der kaiserliche Notar Andreas Walch von Rottenburg am Neckar, derzeit am Reichskammergericht und an der Universität Tübingen approbiert und immtratikuliert, beurkundet in einem Notariatsinstrument, dass zur Zeit der Regierung von Kaiser Rudolf II. (voller Titel) am Mittwoch, den 13. Februar 1583 in der vorderen, dem Markt zugewandten Ratsstube des Rathauses in der Stadt Horb am Neckar (Negger) von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich zwischen sieben und acht Uhr vormittags vor dem versammelten Gericht und im Beisein von Basilius Hipp von Remmingsheim, erzherzoglichem Rat und Obervogt, des Schultheißen Jakob Schweickhardt und der Zeugen Ludwig Benslin von Tübingen und Kaspar Eisenburg von Bidingen Georg von Dettingen zu Unterdettingen, Hans Konrad von Suntheim zu Wendelsheim (Windelzheim) und Hans Ernst von Ow zum Eutingertal als Vormünder des von Hans Ulrich Schütz von Eutingertal hinterlassenen Sohnes Gall Schütz von Eutingertal erschienen sind. Bei ihrem Erscheinen erhob der Schultheiß als erzherzoglicher Anwalt eine peinliche Klage gegen Bastian Eitelbuß von Mötzingen (Metzingen) im Gäu im Amt Herrenberg wegen eines an dem ebenfalls von dort stammenden Hans Kelin begangenen Totschlags. Die Vormünder ließen durch Hans Leonhard Fleiner, Doktor beider Rechte und Universitätsverwandter zu Tübingen, vortragen: Am 1. Januar 1583 habe Bastian Eitelbuß in dem Dorf Baisingen ihres Pflegesohnes abends zwischen neun und zehn Uhr auf einem Acker Hans Kelin so schwer verwundet, dass er neun Tage später im Scheerhaus zu Baisingen seinen Verletzungen erlegen sei. Unter Berufung auf die von den Eltern ihres Pflegesohnes seit vielen Jahren ausgeübte Hochgerichtsbarkeit, die durch viele Akten und Urkunden bewiesen werden könne, beanspruchten die Vormünder die Bestrafung des Täters. Als aber am 11. Januar 1583 der Leichnam von Hans Kelin zur Beerdigung nach Eutingen (Eittingen) geführt wurde, verlangte der Obervogt von Horb vermutlich auf Befehl der Oberamtleute der Herrschaft Hohenberg nicht nur die Auslieferung des Leichnams, sondern auch die Bestrafung des Täters in Horb, um aus der Sicht der Vormünder in die Hochgerichtsbarkeit in Baisingen einzudringen. Sobald die Vormünder von diesem Eingriff erfuhren, legten sie dagegen Protest ein und wiederholten diesen Protest vor dem Aussteller und den Zeugen unter Vorbehalt zukünftiger Änderungen, Hinzufügungen oder Kürzungen durch ihren Pflegesohn. Nach Anhörung dieser Erklärung legte der Schultheiß dagegen Widerspruch ein und ließ im Namen von Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich durch den Stadtschreiber Hans Heinrich Haller als Notar eine ihm auf einem Zettel übergebene Erklärung verlesen. Darin protestierte er gegen die Erklärung der Vormünder, beanspruchte die Hochgerichtsbarkeit in Baisingen ausschließlich für Erzherzog Ferdinand [II.] von Österreich und kündigte die Fortsetzung des bereits begonnenen peinlichen Prozesses in dieser Sache an. Diese Erklärung wurde durch Konrad Eitenbenz und Jakob Glyhe, beide Bürger zu Horb, bezeugt. Nach einer kurzen Bedenkzeit wiederholte Hans Leonhard Fleiner den Protest im Namen der Vormünder und forderten den Aussteller auf, alles sorgfältig zu protokollieren und ein Notariatsinstrument anzufertigen. Wegen Geschäftsüberhäufung hat der Aussteller das Notariatsinstrument durch einen anderen ausfertigen lassen, nach dem Vergleich mit seinem Konzept aber mit seinem Tauf- und Zunamen unterschrieben und mit seinem Notariatszeichen versehen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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