Verordnung: die bei dem gegenwärtigen Krieg durch Einquartierung, Lager, Vorspann und anderes entstandenen Schäden und deren zum Teil unvollkommene Entschädigungen sollen nach den Formularen I, II und III für jede Gemeinde genauestens erfasst, durch die Bürgermeister bescheinigt und möglichst mit Quittungen belegt werden