Zweite Beratung des Regierungsentwurfs zu einem baden-württembergischen Hochschulgesetz: Parlament will sich dem Druck der Außerparlamentarischen Opposition nicht beugen
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 D681001/501
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 5/002 Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970
Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg des SDR 1958-1970 >> 1968 >> Februar
17. Februar 1968
(O-Ton) Hermann Veit, Dr., MdL, SPD, Vorsitzender des Sonderausschusses Hochschulgesetz: Besonderheiten des neuen Gesetzentwurfs: Schlichtungsausschuss, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung unterstehen dem Disziplinarrecht / Ein fortschrittliches, reformfreudiges Hochschulgesetz / Zur öffentlichen Meinung / Dank an Ausschussmitglieder / Die Studenten sind unsere eigenen Kinder: wir wollen das Beste für sie / Das Engagement der Jugend, etwa zu Vietnam: wie hätten wir uns (zur Zeit des Nationalsozialismus) gefreut, wenn ausländische Jugend sich für uns engagiert hätte / Es muss aber in der richtigen Bahn bleiben / Furcht vor Instrumentalisierung der Studentenbewegung zum Zwecke des Umsturzes der Gesellschaft / (6'29)
(O-Ton) Wilhelm Hahn, Prof. Dr., CDU, Kultusminister von Baden-Württemberg: Das Gesetz gibt die Grundlage für die unaufschiebbare Hochschulreform im Lande / Es macht die Hochschulen wieder handlungsfähig / Es bringt die Ordnung in die Hochschulen zurück, befriedet die streitigen Gruppen / Teilweise revolutionäre Unruhen an den Hochschulen der BRD als Grund für den umkämpften Stand des Gesetzentwurfes in der Öffentlichkeit / Der Gesetzentwurf ist nicht Ursache / Reformwillige Kräfte an den Hochschulen stehen hinter dem Gesetz / Verschiedene Interessengruppen verfolgen ihre Ziele / Man kämpft gegen ein Schreckgespenst, das es nicht gibt; der wirkliche Gesetzentwurf wird nicht angegriffen / Die parlamentarische Demokratie schafft eine Instanz, die über Interessengegensätzen steht / (6'54)
(O-Ton) Wilhelm Hahn, Prof. Dr., CDU, Kultusminister von Baden-Württemberg: Das Gesetz gibt die Grundlage für die unaufschiebbare Hochschulreform im Lande / Es macht die Hochschulen wieder handlungsfähig / Es bringt die Ordnung in die Hochschulen zurück, befriedet die streitigen Gruppen / Teilweise revolutionäre Unruhen an den Hochschulen der BRD als Grund für den umkämpften Stand des Gesetzentwurfes in der Öffentlichkeit / Der Gesetzentwurf ist nicht Ursache / Reformwillige Kräfte an den Hochschulen stehen hinter dem Gesetz / Verschiedene Interessengruppen verfolgen ihre Ziele / Man kämpft gegen ein Schreckgespenst, das es nicht gibt; der wirkliche Gesetzentwurf wird nicht angegriffen / Die parlamentarische Demokratie schafft eine Instanz, die über Interessengegensätzen steht / (6'54)
0:16:37; 0'16
Audio-Visuelle Medien
Herkunft: Politischer Wochenbericht aus Baden-Württemberg
Baden-Württemberg; Landtag
Außerparlamentarische Willensbildung: APO: Studentenbewegung
Demokratie
Gesetzgebung: Hochschulgesetz
Reform
Sechziger Jahre
Universität
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:21 MEZ