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Instruktion für die Heildiener mit der Befugnis zum Krankenwärterdienst bzw. zur Ausübung der niederen wundärztlichen Verrichtungen, die jedoch nur auf Anordnung eines Arztes zu erfolgen haben. Eine Taxordnung für Heildiener ist beigefügt
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Instruktion für die Heildiener mit der Befugnis zum Krankenwärterdienst bzw. zur Ausübung der niederen wundärztlichen Verrichtungen, die jedoch nur auf Anordnung eines Arztes zu erfolgen haben. Eine Taxordnung für Heildiener ist beigefügt
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Gießen, 1831 Juni 25
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