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Verordnung: Um in peinlichen Untersuchungsfällen über genügend Zeugen zu verfügen, sollen vor Gericht vereidigte Schöffen zu den Untersuchungen hinzugezogen werden. Die zu gebrauchende Eidesformel ist hier aufgeführt
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Verordnung: Um in peinlichen Untersuchungsfällen über genügend Zeugen zu verfügen, sollen vor Gericht vereidigte Schöffen zu den Untersuchungen hinzugezogen werden. Die zu gebrauchende Eidesformel ist hier aufgeführt
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Gießen, 1823 Juli 2
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