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Verordnung: Die Kassel'schen Behörden und Untertanen müssen darauf hingewiesen werden, dass bei Abschriften an unser Land die Anschrift 'Darmstädtisch' nicht genügt, sondern es muss 'Hessen-Darmstadt' geschrieben werden
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Verordnung: Die Kassel'schen Behörden und Untertanen müssen darauf hingewiesen werden, dass bei Abschriften an unser Land die Anschrift 'Darmstädtisch' nicht genügt, sondern es muss 'Hessen-Darmstadt' geschrieben werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.4 Kanzlei, Geschäftsgang und Dienstbetrieb, Gebühren, Geschäftsbedürfnisse
Gießen, 1801 März 19
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Darmstadt
Vermerke: Deskriptoren: Kassel
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