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Verordnung betreffend die den Bierbrauern wegen des Einsiedens und Vergärens gestattete Vergütung am Braukesselzins von fünf Maß per Ohm
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.3 Brauhäuser und Brennereien
Gießen, 1804 Oktober 10
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