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Verordnung: Beim Wechsel der Bewohner von herrschaftlichen Dienstwohnungen müssen jeweils die Inventare dieser Wohnung genau aufgenommen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.5 Dienstwohnungen
Darmstadt, 1860 Juni 5
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