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Verordnung: Damit das Raub- und Diebs-Gesindel durch Grenzübertritte sich nicht den Händen der Justiz entzieht, ist mit Kurhessen und dem Oberrheinischen Kreise am 4. [Juli] 1748 eine Vereinbarung getroffen worden, dass bei der Verfolgung solchen Gesindels die Grenze selbst von bewaffneten Kräften überschritten werden darf

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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