Anweisung: Die Zolldirektion ist instruiert, sorgfältig darauf zu achten, dass durch die Ausführung des § 135 der Zollordnung keine unnötigen Belästigungen für die Gewerbetreibenden im Grenzbereich entstehen (zwei Überweisungsschreiben vom 29. August und 8. September 1829 anbei)