Die Brüder Hans und Konrad von Bubenhofen stiften eine ewige Jahrzeit für ihre verstorbene Mutter Margarethe von Neuneck und alle ihre Vorfahren in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen (G(e)yslingen) zum Trost und zum Heil für sich selbst, alle ihre Nachkommen und alle gläubigen Seelen mit 5 lb h, die an Frucht und Geld aus ihren folgenden Gütern zu Ostdorf fallen: [1] Der Hohenhof von Burkhardt Maiger und Konrad Schad, den derzeit Konrad Maiger, Hans Schad, genannt Scherer, und die Witwe Ellin Gesta(e)ns bewirtschaften, gültet jährlich 4 Malter Vesen und 2 Malter Hafer Balinger Maß, 3 Herbsthühner und 1 Fastnachtshenne. [2] Der Langenhof zu Ostdorf der Lusserin, den derzeit Konrad Mayger bebaut, gültet jährlich 3 Scheffel Vesen und 1 Scheffel [Hafer] Balinger Maß, 60 Eier, 1 Herbsthuhn, 1 Fastnachtshenne und 4 ß h. In dieser Gülte ist jedes Malter Vesen mit 14 ß h und 1 Malter Hafer mit 10 ß h angeschlagen. Die 4 Malter und 3 Scheffel Vesen ergeben zusammen an Geld 3 lb 6 1/2 ß h und die 2 Malter und 1 Scheffel Hafer ergeben zusammen an Geld 1 lb pf 2 1/2 ß h. Mit den 4 ß h aus dem Hof der Lusserin ergibt sich eine Summe von 4 lb 13 ß h. Die Herbsthühner, die Fastnachtshennen und die Eier werden nicht mit Geld berechnet und angeschlagen. [3] Konrad Keller gibt jährlich aus seiner Hofreite 2 ß h und 2 Hühner, die mit 1 ß h jährlicher Gülte angeschlagen werden. [4] Burkhardt Mayger gibt aus 1 Scheffel Ackergeld jährlich von einem Acker zwischen den Bächen, genannt der Hossingeracker, eine Gült von 2 ß h. [5] Fritz Schneider gibt eine jährliche Gülte von 2 ß h aus einem Hanfgarten hinter der Scheuer von Klaus Ulrich, den jetzt Volmar Mu(e)slis besitzt. Zusammen ergeben alle Gülten eine Summe von 5 lb h jährlicher und ewiger Gülte, die jedes Jahr der Kirchherr zu Geislingen erhält. Für die jährliche Gülte von 5 lb h soll der Kirchherr zu Geislingen jedes Jahr drei Mal die Jahrzeit von Margarethe von Neuneck auf die folgende Art und Weise begehen: Den ersten Jahrtag soll der Kirchherr von Geislingen immer am Mittwoch nach Sankt Gallus, an dem Margarethe von Neuneck verstorben ist, mit sieben Priestern in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen begehen. Dazu sollen der Kirchherr zu Ostdorf, der Kirchherr zu Engstlatt (Engschlatt), der Kirchherr zu Bubenhofen, der Kirchherr zu Dotternhausen (Totternhusen), der Frühmesser zu Isingen (U(i)singen) und die beiden Kapläne zu Geislingen berufen werden. Den zweiten Jahrtag soll der Kirchherr zu Geislingen am Donnerstag nach dem Sonntag Oculi in der heiligen Fastenzeit mit fünf Priestern begehen. Dazu sollen der Kirchherr zu Dotternhausen, der Kirchherr zu Bubenhofen, der Kaplan zu Isingen und die beiden Kapläne zu Geislingen berufen werden. Den dritten Jahrtag soll der Kirchherr zu Geislingen am Donnerstag vor Sankt Jakob in der Erntezeit begehen. Dazu sollen die bereits genannten fünf Priester mit dem Kirchherrn von Geislingen berufen werden. Wenn einer dieser Priester nicht kommen kann oder kommen möchte, soll der Kirchherr von Geislingen an seiner Stelle mit Zustimmung der Aussteller, ihrer Erben und Nachkommen oder der künftigen Besitzer dieser Urkunde einen anderen Priester dazu berufen. Falls künftig noch eine weitere Kaplanei zu Geislingen gestiftet wird, soll der Kaplan zu Geislingen an die Stelle des Priesters zu Isingen treten. Am Dienstag- und Mittwochabend vor dem jeweiligen Mittwoch und Donnerstag soll stets zur Vesperzeit mit drei Glockenschlägen feierlich geläutet werden. Nach dem Zusammenläuten sollen die Priester zu Geislingen, der Kirchherr und die beiden Kapläne zu Geislingen eine ganze Vigil mit neun Lesungen singen. Danach sollen sie mit Weihrauch, den der Mesner machen soll, zum Grab der Herren von Bubenhofen im Chor gehen. Dort sollen sie eine ganze Seelenvespe r sprechen, ein Salve Regina mit einem Gebetsspruch und einem Altargebet zur Ehre der Muttergottes singen und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Am ersten Mittwochmorgen sollen sich die acht Priester und an den beiden Donnerstagmorgen die sechs Priester in der Pfarrkirche Sankt Ulrich zu Geislingen einfinden. Nach dem üblichen Messeläuten sollen drei Priester die Seelenmesse lesen und die anderen fünf oder drei Priester eine Vigil mit neun Lesungen singen. Wenn die Vigil ausgesungen ist, soll der Kirchherr von Geislingen oder ein anderer Priester an seiner Stelle zum Altar gehen und eine Seelenmesse singen. Währenddessen sollen die Priester, die noch keine Messe gelesen haben, Messe lesen, die Priester, die bereits Messe gelesen haben, sollen bei der Messe singen. Der Kirchherr zu Geislingen oder ein anderer Priester soll nach der gesungenen Messe dem Volk in der Kirche zu Geislingen die Jahrzeit bekanntgeben und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Wenn man möchte, dass das Sanctus zu dem Seelenamt gesungen wird, soll ein anderer Priester, der noch keine Messe gelesen hat, zu dem Muttergottesaltar im Chor gehen und eine Messe für die Gottesmutter Maria singen. Beim Gesang sollen alle genannten Priester mitwirken und Gott für die Lebenden und für die Toten bitten. Danach sollen alle Priester auf das Grab der Herren von Bubenhofen im Chor zu Geislingen mit Weihrauch gehen, ein Placebo, ein Salve Regina mit einem Gebetsspruch und Altargebet zur Ehre der Gottesmutter Maria sprechen, das Weihwasser darauf sprengen und Gott für die verstorbenen Seelen bitten. Wenn das alles vollbracht ist, soll der Kirchherr zu Geislingen von der ewigen Gülte zu den drei Jahrzeiten den anwesenden Priestern jeweils 3 1/2 ß h und den genannten Kaplänen zu Geislingen und Isingen jeweils 2 1/2 ß h geben. Bei der ersten und großen Jahrzeit mit acht Priestern erhalten die genannten Priester 17 1/2 ß h und die drei Kapläne zu Geislingen und Isingen 7 1/2 ß h, was zusammen eine Summe von 1 lb pf 5 ß h ergibt. Bei den anderen beiden Jahrzeiten mit sechs Priestern erhalten die genannten Priester 1 lb 1 ß h und die Kapläne von Geislingen und Isingen 15 ß h, was zusammen eine Summe von 36 ß h ergibt. Alle drei Jahrzeiten ergeben zusammen eine Summe von 3 lb 1 ß h. Außerdem soll der Kirchherr zu Geislingen von dieser Gülte geben: [1] Dem Mesner zu Geislingen für jede Jahrzeit 6 ß h und für alle drei Jahrzeiten 18 ß h. [2] Den Heiligenpflegern der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen für jede Jahrzeit 1 ß und für alle drei Jahrzeiten 3 ß, damit sie zwei Kerzen zu den genannten Jahrzeiten für die Vigil am Abend und am Morgen für die Messe aufstecken und brennen lassen. [3] Den Klausnerinnen zu Geislingen für jede Jahrzeit 6 h und für alle drei Jahrzeiten 18 h, insbesondere für die gesungenen Messen, die sie in ihrer Klause begehen. [4] Als Spende für Brot für jede Jahrzeit 5 ß h und für alle drei Jahrzeiten 15 ß h für Brot, das bei jeder Jahrzeit auf dem Grab der Herren von Bubenhofen im Chor zu Geislingen stehen und nach dem Ende des Gottesdienstes an die armen Leute verteilt werden soll. Der Kirchherr zu Geislingen soll dabei Brot für 1 ß h in die Klause zu Geislingen und Brot für 1 ß h den Feldsiechen im Feldsiechenhaus zu Balingen geben. Das übrige Brot soll unter anderen armen Leuten verteilt werden. Wenn aber einer oder mehrere der genannten Priester zu einer Jahrzeit nicht erscheinen werden und an ihrer Stelle kein anderer berufen werden kann, sollen die Heiligenpfleger der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen das Geld einnehmen und für das Heiligengut verwenden. Alle Priester sollen am Sonntag vor den Mittwochen oder Donnerstagen die Jahrzeit von der Kanzel dem Volk öffentlich ankündigen. Den Rest von 18 ß h, der von den genannten fünf lb h jährlicher Gül te übrig bleibt, erhält der Kirchherr von Geislingen für die Einsammlung und Verteilung der Gülte. Wenn der Kirchherr zu Geislingen die genannten Jahrzeiten nicht auf die beschriebene Art und Weise abhalten wird, fällt die Gülte mit Korn, Hafer, Geld und Hühnern in diesem Jahr an den Sankt-Georgs- und Sankt-Katharina-Altar zu Geislingen. In diesem Fall sollen die Kapläne des Sankt-Georg- und Sankt-Katharina-Altars die Jahrzeit mit Vigil, Seelenmesse und anderen Sachen wie der Kirchherr zu Geislingen begehen. Außerdem sollen sie an seiner Stelle auch die Priester berufen und die Gültanteile an den Mesner, die Klausnerinnen und den Heiligenpfleger verteilen. Wenn einer der Kapläne zu dieser Zeit aber nicht in Geislingen oder eine der Pfründen durch keinen Kaplan besetzt ist, sollen der anwesende Kaplan und die Heiligenpfleger der Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen die Jahrzeit wie die beiden Kapläne begehen. Die Heiligenpfleger sollen dafür den gleichen Gültanteil erhalten wie der Kaplan. Wenn keine Kapläne zu Geislingen sind, die Jahrzeiten von ihnen nicht begangen werden oder einer der Kapläne die Jahrzeiten nicht zusammen mit den Heiligenpflegern begeht, fällt die jährliche Gülte an die Pfarrkirche zu Geislingen. In diesem Fall sollen die Heiligenpfleger dafür sorgen, dass die drei Jahrzeiten in der Kirche zu Geislingen gehalten, das Almosen gespendet, der Mesner und die Klausnerinnen ihren Anteil erhalten und das Kerzengeld gegeben wird. Wenn der Kirchherr zu Geislingen die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begeht, soll die jährliche Gülte an die Pfarrkirche zu Geislingen fallen, ohne dass der Kirchherr zu Geislingen und seine Nachkommen irgendwelche Ansprüche erheben können. Wenn der Kirchherr zu Geislingen oder ein von ihm Beauftragter die Kapläne oder Heiligenpfleger bei der jährlichen Gülte behindern oder sie nicht rechtzeitig verteilen, sind die Kapläne, Heiligenpfleger oder ihre Beauftragten berechtigt, ihre Forderungen einzuklagen, bis sie die jährliche Gülte erhalten haben. Dagegen können der Kirchherr zu Geislingen oder seine Beauftragten keine Freiheiten und Rechte in Anspruch nehmen. Wenn die beiden Kapläne die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begehen und sie an die Heiligenpfleger fallen, können die Kapläne und ihre Nachkommen keine Ansprüche mehr darauf erheben. Die jährliche Gülte fällt daraufhin an die Kirche Sankt Ulrich zu Geislingen und soll von den Heiligenpflegern für die ewige Abhaltung der drei Jahrzeiten verwendet werden. Wenn die beiden Heiligenpfleger die Jahrzeiten zwei Jahre lang nicht begehen, sind die Aussteller, ihre Erben, Nachkommen und künftigen Besitzer dieser Urkunde berechtigt, die jährliche Gülte wieder an sich zu ziehen und auf ein ihnen geeignet erscheinendes Gotteshaus für die Jahrzeiten zu übertragen. Die Heiligenpfleger können dagegen keinen Anspruch erheben, es sei denn, dass die Jahrzeiten wegen Brand oder Zerstörung des Dorfes Geislingen im Krieg nicht begangen werden können. In diesem Fall werden die Aussteller, ihre Erben und Nachkommen oder die zukünftigen Besitzer dieser Urkunde die Jahrzeiten an einem anderen Ort begehen, bis das Dorf und Gotteshaus Geislingen wieder aufgebaut sind. In dieser Jahrzeit und Ordnung wird abschließend festgelegt, dass auch alle zukünftigen Besitzer des Dorfes Geislingen verpflichtet sind, den Kirchherren, Kaplänen und Heiligenpflegern die jährliche Gülte zu geben und für die Feier der Jahrzeiten zu sorgen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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