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Verordnung: Bekanntgabe, unter welchen Voraussetzungen die aufgerufenen geringhaltigen ausländischen Scheidemünzen umgehend aus dem Verkehr gezogen und umgetauscht werden können (Ausfertigung liegt drei Mal vor)
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Verordnung: Bekanntgabe, unter welchen Voraussetzungen die aufgerufenen geringhaltigen ausländischen Scheidemünzen umgehend aus dem Verkehr gezogen und umgetauscht werden können (Ausfertigung liegt drei Mal vor)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Darmstadt, 1807 Juni 17
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