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Verordnung: Es wird angeordnet, dass Untertanen sowohl evangelischer als auch katholischer Konfession sich an dem Orte verehelichen können, wo sie ihren ständigen Wohnsitz nehmen wollen. Soll die Trauung an einem anderen Orte stattfinden, so sind die erforderlichen Dispensationen, die Erteilung der Dimissorialien und Entrichtung der Stolgebühren notwendig (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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