Martin Schmotzlin von Weiler ("Willer") bekennt für sich und Ehefrau Elsa Englerin ("Englarin") von Aichach, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, seiner Ehefrau und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit das Gut in Waldhausen ("Waltahusen"=Unterwaldhausen?) verliehen hat, das bisher Martin Brülmayer zu Lehen hatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Als Zins und Hubgeld entrichten sie jährlich zu Martini, was Urbarbuch und Rodel des Klosters ausweisen. Bei Verletzung der Leihebedingungen und Tod der Beliehenen fällt das Gut dem Abt heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn die Beliehenen mit Leib und Gut flüchtig werden. Beim Abzug müssen Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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