Dr. iur. Heinrich Franz Scherenus bekundet für sich, seine Frau und Erben, dass er dem Alexander von Horrich zu Glimbach den bei seinem Hausbongart gelegenen, von Schmitz Erben herkommenden Kamp samt einem örtgen dafur gelegenen landts zehenden außgeltend, sonst frei, erblich vertauscht und übetragen habe. Dafür vertauscht Alexander von Horrich für sich und seinen Erben erblich dem Heinrich Franz Scherenus vier Morgen weniger ein Viertheil landts negst ahm heiligen hausgen auff dem Kuppferen wegen mit einer Seiten und mit den Vorhaubteren, sein und Gritterens Eigentum. Für den Kamp und darfur ligendes örtgen landts soll Alexander von Horrich den Armen zu Glimbach jährlich um St. Andreas einen Malter Weizen und seinen Malder Korn zahlen. Heinrich Franz soll solchen Weitzen und korn von seinen vier morgen weniger ein Viertel tragen. Da der Landmesser das Vorhaubt nach dem Glimbacher weg bausen dem kamp miteingemessen, soll Heinrich Franz noch zusätzlich mit Geld ausgleichen, den Morgen zu 60 Reichstaler gerechnet. - Eigenhändige Unterschriften des Alexander von Horrich zu Glimbach und Heinrich Franziscus Scherenus. - Alexander von Horrich quittiert den Erhalt des Geldes.