74) Ratschlag ob Cuntz Durrbas von Weismain, Kaufmannsdiener des Stephan Hubner, der von letzterem des Diebstahls beschuldigt inhaftiert ist, durch peinliche Befragung zum Geständnis gebracht werden darf oder anderfalls ihm Urfehde wegen der Inhaftierung abverlangt werden kann (Verwendung anvertrauten Geldes kein Diebstahl, daher nicht 'actio criminalis')

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Staatsarchiv Nürnberg