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Verordnung: Den Kirchenältesteten werden von Justizbeamten gefertigte Instruktionen rechtzeitig ausgehändigt, die sie durchzulesen haben und auf welche sie dann verpflichtet werden
Verordnung: Den Kirchenältesteten werden von Justizbeamten gefertigte Instruktionen rechtzeitig ausgehändigt, die sie durchzulesen haben und auf welche sie dann verpflichtet werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> K Kirchen- und Religionsangelegenheiten >> K.4 Kirchliches Personal und Gremien der Kirchen >> K.4.2 Sonstiges Personal und Ehrenämter der Kirchen
Darmstadt, 1813 März 11
Sachakte
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