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Verordnung: Alle Fornikanten, welche die ihnen auferlegte Geldstrafe nicht zahlen können, sollen ins Stockhaus zum Regierungssekretär Oswald geschickt werden, welcher die Aufsicht führt und entsprechende Arbeit zuweist
Verordnung: Alle Fornikanten, welche die ihnen auferlegte Geldstrafe nicht zahlen können, sollen ins Stockhaus zum Regierungssekretär Oswald geschickt werden, welcher die Aufsicht führt und entsprechende Arbeit zuweist
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.9 Befreiung, Reduzierung und Umwandlung von Abgaben, Diensten und Strafgeldern
Gießen, 1775 Oktober 13
Sachakte
Vermerke: Deskriptoren: Oswald, (N.N.)
nur Xerokopien
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