Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Angehörigen Hans Stalp und Anpeter zu Grünstadt (Grinstat) Irrungen um Schmähworte gehalten haben, die Anpeter hinterrücks über Hans "im monch hofe" zu Grünstadt gesagt haben soll. Nach einem Rechtsaustrag vor dem Schultheißen und Gericht zu Grünstadt sind die Parteien nach Appellation vor den pfalzgräflichen Richtern und Räten erschienen. Anpeter hat die Worte nicht eingestanden; wenn er etwas im Rausch (hinderm wein und als er weinig gewest) gesagt hätte, so wäre es nicht zur Schmähung von Hans geschehen. Die Richter und Räte entscheiden, nachdem die Parteien ihnen nach langem Verhör die Sache zum Entscheid anheimgestellt haben, dass alle ergangenen Verhandlungen kraftlos sind, gegenseitiger Unwille abgestellt und keine Seite an Ehre und Glimpf berührt wird. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Fortan sollen sie sich bei Androhung von Ungnade und schwerer Strafe nicht weiter beirren oder rächen. Beide Parteien haben die Einhaltung versprochen.
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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinen Angehörigen Hans Stalp und Anpeter zu Grünstadt (Grinstat) Irrungen um Schmähworte gehalten haben, die Anpeter hinterrücks über Hans "im monch hofe" zu Grünstadt gesagt haben soll. Nach einem Rechtsaustrag vor dem Schultheißen und Gericht zu Grünstadt sind die Parteien nach Appellation vor den pfalzgräflichen Richtern und Räten erschienen. Anpeter hat die Worte nicht eingestanden; wenn er etwas im Rausch (hinderm wein und als er weinig gewest) gesagt hätte, so wäre es nicht zur Schmähung von Hans geschehen. Die Richter und Räte entscheiden, nachdem die Parteien ihnen nach langem Verhör die Sache zum Entscheid anheimgestellt haben, dass alle ergangenen Verhandlungen kraftlos sind, gegenseitiger Unwille abgestellt und keine Seite an Ehre und Glimpf berührt wird. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst. Fortan sollen sie sich bei Androhung von Ungnade und schwerer Strafe nicht weiter beirren oder rächen. Beide Parteien haben die Einhaltung versprochen.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 824, 254
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge II (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1499 August 28 (uff mitwoch nach Bartholomei den acht und zwentzigsten tag augusti)
fol. 341v-342r
Urkunden
Ausstellungsort: Heidelberg
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (dorsal aufgedrücktes Sekretsiegel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (dorsal aufgedrücktes Sekretsiegel)
Kopfregest: "Vertragk zuschen Hanns Stalpen und Anpetern beiden zu Grinstatt".
Anpeter; zu Grünstadt, erw. 1499
Stalp, Johann (Hans); Meister, zu Grünstadt, Landschreiber der Guttenberger Gemeinschaft, erw. 1491, 1507
Grünstadt DÜW
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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04.04.2025, 08:05 MESZ
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