Anweisung: Durch die Visitation des Landgerichts in [Groß-]Umstadt hat sich die Frage ergeben, ob der Bürgermeister oder Ortsdiener die Versteigerungen gepfändeter Mobilien durchführen soll und welche Gebühren für diese Tätigkeit erhoben werden (mit handgeschriebenem Bericht vom Landgericht Lauterbach vom 9. Mai 1837)