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Anweisung: Das Grenzaufsichtspersonal hat sich jedesmal beim Besuch eines Ortes beim zuständigen Bürgermeister anzumelden und beim Verlassen des Ortes wieder abzumelden (zwei Überweisungsschreiben vom 16. und 31. Oktober 1829 anbei)
Anweisung: Das Grenzaufsichtspersonal hat sich jedesmal beim Besuch eines Ortes beim zuständigen Bürgermeister anzumelden und beim Verlassen des Ortes wieder abzumelden (zwei Überweisungsschreiben vom 16. und 31. Oktober 1829 anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> C Verhältnis zum Reich und zu anderen Ländern >> C.3 Landeshoheitssachen und Grenzangelegenheiten
Darmstadt, 1829 Oktober 16
Sachakte
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