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Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 18. Januar 1823 wird weiter verfügt, dass nicht nur der Bürgermeister, sondern alle anwesend gewesenen Mitglieder des Gemeinderats zu unterschreiben haben (betreffend Indigenats-Gesuch des Konrad Göbel)
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Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 18. Januar 1823 wird weiter verfügt, dass nicht nur der Bürgermeister, sondern alle anwesend gewesenen Mitglieder des Gemeinderats zu unterschreiben haben (betreffend Indigenats-Gesuch des Konrad Göbel)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
Gießen, 1823 Februar 25
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