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Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 18. Januar 1823 wird weiter verfügt, dass nicht nur der Bürgermeister, sondern alle anwesend gewesenen Mitglieder des Gemeinderats zu unterschreiben haben (betreffend Indigenats-Gesuch des Konrad Göbel)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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