Hintergrund des Prozesses ist die Forderung Johann Hamechers nach Zahlung von 2 Rtlr. jährlicher Zollgebühr durch Johann Leuren. Zur Eintreibung dieser Forderung ließ er Güter des Johann Leuren zu Randerath gerichtlich pfänden. Wegen seiner ungerechtfertigten Forderung, da er längst Genugtuung erhalten habe, verklagte ihn der Rentmeister Bernhard Mendich vor der 1. Instanz. Johann Hamecher warf Johann Leuren und seinem Sohn Peter, die sich einer Schafskaufmannschaft angeschlossen hatten, vor, den jül. Zoll zu umgehen. 1602 sammelte Peter Leuren eine Schafherde in der Heide bei dem Hof „Muenckenraedt“ an der Grenze zwischen Gangelt und Millen und trieb sie auf der gemeinen Heerstraße nach Vaesrade im Land Valkenburg (Niederlande) und weiter nach Meersen (Niederlande), Maastricht (Niederlande), Bergen im Hennegau und Welsch Brabant. Hamecher folgte ihm und ließ die Herde zu Vaesrade, Maastricht und Gangelt arrestieren. Die Streitsache wurde auch vor den jül. Beamten zu Millen und der jül.-berg. Landkanzlei und Rechenkammer verhandelt. Das RKG weist mit Urteil vom 21. Jan. 1663 die Appellation ab und die Sache an die 2. Instanz zurück.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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