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Verordnung: Die Dispensation der Militärpersonen von allgemeinen kirchlichen oder bürgerlichen Gesetzen gehört zum Geschäftsbereich der Zivilbehörden. Es darf dies nicht ohne Konsens der Militärbehörde erfolgen
Verordnung: Die Dispensation der Militärpersonen von allgemeinen kirchlichen oder bürgerlichen Gesetzen gehört zum Geschäftsbereich der Zivilbehörden. Es darf dies nicht ohne Konsens der Militärbehörde erfolgen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
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Darmstadt, 1836 April 30
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