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Verordnung: Zur Einschränkung der Spielsucht der Untertanen bei den hiesigen und anderen Lottos haben die Hausväter auf ihre Kinder und ihr Gesinde besonders zu achten. Den Kollektoren ist verboten, Geld zum Spielen zu borgen. Die Gerichte sind angewiesen, Klagen für solche Forderungen nicht anzunehmen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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