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Klarstellung: Die Forderung hessischer Bezirksärzte, dass ihnen grundsätzlich die Behandlung gewalttätig beschädigter Personen zusteht, beruht auf einer irrigen Annahme. Auch hier gilt die völlig freie Wahl des Arztes durch den Beschädigten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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