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Klarstellung: Die Forderung hessischer Bezirksärzte, dass ihnen grundsätzlich die Behandlung gewalttätig beschädigter Personen zusteht, beruht auf einer irrigen Annahme. Auch hier gilt die völlig freie Wahl des Arztes durch den Beschädigten
Klarstellung: Die Forderung hessischer Bezirksärzte, dass ihnen grundsätzlich die Behandlung gewalttätig beschädigter Personen zusteht, beruht auf einer irrigen Annahme. Auch hier gilt die völlig freie Wahl des Arztes durch den Beschädigten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Gießen, 1827 Oktober 16
Sachakte
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