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Verfügung: Es darf in Zukunft keine Hypothek im Ortshypothekenbuch gelöscht werden, ohne dass solches zuvor ausdrücklich vom Landgericht verfügt worden ist
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Langen, 1845 Mai 21
Sachakte
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