Streit um die Hoheit („Superioriteet“) über die Höfe Höfe Komar und Klettenberg (Stadt Köln) im Amt Brühl und das „ius collectandi“ darin sowie um die Jurisdiktionsgewalt über diese Höfe, die der Kläger seinem Offizial zu Köln als Inhaber der ordentlichen geistlichen und weltlichen Jurisdiktion zuspricht. Die Beklagten erwidern jedoch, die streitigen Höfe lägen im Territorium der Stadt, und zwar nicht nur innerhalb der Bannmeile, sondern sogar unter dem Burgbann oder Burbann. Sie unterständen damit dem Gerichtszwang des Gerichts auf der Weierstraße in Köln. Die Beklagten bezweifeln, daß dem Offizial die Jurisdiktion in weltlichen Sachen über Bürger und Einwohner der Stadt und des Burgbanns zustehe. Dies sei eine Beeinträchtigung der städtischen Freiheit. Sie verweisen darauf, daß das RKG schon 1581 in einem Mandatsprozeß betr. Pfändung vom Hof Komar zuungunsten des Erzbischofs entschieden habe (vgl. RKG C 558/1372, 559/1373, 560/1374 im Stadtarchiv Köln). Klagepunkte gegen die städtischen Repressalien sind im einzelnen, daß (1) der Diener des Gewaltrichters zwei Pächtern des Domkapitels, nämlich dem Walraff, Fronhalfmann zu Gleuel, und dem Ties, Halbmann zu Sielsdorf (beide Gem. Hürth, Kr. Köln), insgesamt 6 Pferde weggepfändet und für 251 Taler verkauft hat, als sie ihre Jahrespacht am 11. Nov. 1595 an St. Marcellenstein in Köln abliefern wollten, (2) Gottfried Godenaw, der Bote und „executor processuum“ des Offizialats zu Köln, am 16. Okt. 1602 vom Turmmeister Arnold Mylius zur Zahlung von 12 Reichstalern Strafe genötigt worden ist, weil er mit der Vollstreckung eines offizialischen Urteils gegen den Halfmann von Komar angeblich gegen die Stadtrechte und seinen Bürgereid verstoßen habe, und daß (3) der Bürgermeister Arnold von Siegen den Prozeß Johann Steinmetzer, Einwohner von Köln, ./. Halbmann von Komar, der vor dem Offizial entschieden worden ist, an sich gezogen habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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