Der Knappe Godeke von Münster (Munster) verpflichtet sich, solange sein Herr Heinrich von Moers, erwählter und bestätigter Bischof von Münster, ihm das Amt Bevergern anbefohlen hat, kein Geld aus dem Gruthaus in Rheine (Reyne) zu erheben, bevor nicht die von dem genannten Bischof den Testamentsexekutoren des verstorbenen Herrn Adolf von Lembeck (Lembecke) und dem Besitzer des Prinzipalbriefes darüber angewiesene Summe von 50 Mark Geldes, zahlbar je zur Hälfte zu Ostern und zu Michaelis, aus dem Gruthaus entrichtet ist. Siegelankündigung des Ausstellers. crastino post Galli abbatis

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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