Die Meister der Wollweberzunft (hantwerg des wulnwerkis) in Fulda bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde von Friedrich [von Romro...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1381-1390
1387 Januar 6
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (fehlt)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gegeben in jar und tage als vor geschriben stet
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Meister der Wollweberzunft (hantwerg des wulnwerkis) in Fulda bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde von Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, Dekan Martin und dem Konvent von Fulda über die Walkmühle in der Stadt Fulda in der Kohlhauser Gasse erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1387 Januar 6: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, überlässt mit Zustimmung des Dekans Martin und des Konvents von Fulda den Meistern der Wollweberzunft, Bürger der Stadt Fulda, die Walkmühle vor der Stadt Fulda in der Kohlhauser Gasse am Neuen Acker gelegen. Zu der Walkmühle gehören ein Drittel des Ackers, so dass darauf dreierlei Getreide angebaut werden können, eine Wiese für die Erzeugung eines Fuders Heu, eine Viehweide und eine Hofstätte. Für jedes gewalkte Tuch soll der Abt jährlich viereinhalb Fuldaer Pfennige erhalten. Die Meister sollen zweieinhalb Pfennige zur Entlohnung des Walkers erhalten, die sie nach ihrem Gutdünken regeln können. Der Walker wird in Zukunft von den Meistern eingesetzt und vom Abt bestätigt. Der Walker muss dem Abt einen Eid leisten. Bei Pflichtverletzung [?] kann ein neuer Walker bestimmt werden. Meister und Zunft sollen auf Kosten des Klosters für den Bauunterhalt der Mühle sorgen. Der Abt stellt auch das Bauholz zur Verfügung. Bei einem Wassereinbruch können sie mit Wissen des Abtes in dessen Wäldern Reisig zur Ausbesserung des Wehrs schlagen. Außerdem darf der Walker ein Fuder Leseholz als Brennholz pro Woche nach Bedarf aus dem Wald holen; das Holz darf er aber nicht verkaufen. Der Walker hat dies mit einem Eid zu beschwören. Die Unterbrechung der Wasserzufuhr zur Walkmühle, etwa zur Bewässerung von Äckern und Wiesen, wird mit fünf Schillingen Pfennige bestraft. Die früher vom Abt wiederkäuflich an den Jakobs-Altar der Pfarrkirche in Fulda verkaufte Rente von sechs Pfund wird von den dem Abt zustehenden Einkünften aus der Walkmühle gezahlt; die Zunft hat für die Rente nicht aufzukommen. Abt und Konvent behalten sich den Flusslauf durch das Klostergelände und die bisherigen Dienste des Walkers vor; die Dienste soll der Walker am Tag und nicht unangemessen (und nicht uber lanc) leisten. Das Gericht des Abtes und die Gewohnheiten und Rechte von Abt und Kloster bleiben von den genannten Regelungen unberührt. Siegelankündigung des Abtes. (Nach Crists geburte dritzehenhundirt jar in dem syben und achtzigisten jare uff den zwelfften Epiphania genant). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Wollweberzunft in Fulda]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Für das Insert: StaM, Kopiare Fulda: K 435, f. 217v-218v; K 438, f. 704-710; K 443, f. 675-680
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Die Meister der Wollweberzunft (hantwerg des wulnwerkis) in Fulda bekunden, dass sie eine im Folgenden inserierte Urkunde von Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, Dekan Martin und dem Konvent von Fulda über die Walkmühle in der Stadt Fulda in der Kohlhauser Gasse erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1387 Januar 6: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, überlässt mit Zustimmung des Dekans Martin und des Konvents von Fulda den Meistern der Wollweberzunft, Bürger der Stadt Fulda, die Walkmühle vor der Stadt Fulda in der Kohlhauser Gasse am Neuen Acker gelegen. Zu der Walkmühle gehören ein Drittel des Ackers, so dass darauf dreierlei Getreide angebaut werden können, eine Wiese für die Erzeugung eines Fuders Heu, eine Viehweide und eine Hofstätte. Für jedes gewalkte Tuch soll der Abt jährlich viereinhalb Fuldaer Pfennige erhalten. Die Meister sollen zweieinhalb Pfennige zur Entlohnung des Walkers erhalten, die sie nach ihrem Gutdünken regeln können. Der Walker wird in Zukunft von den Meistern eingesetzt und vom Abt bestätigt. Der Walker muss dem Abt einen Eid leisten. Bei Pflichtverletzung [?] kann ein neuer Walker bestimmt werden. Meister und Zunft sollen auf Kosten des Klosters für den Bauunterhalt der Mühle sorgen. Der Abt stellt auch das Bauholz zur Verfügung. Bei einem Wassereinbruch können sie mit Wissen des Abtes in dessen Wäldern Reisig zur Ausbesserung des Wehrs schlagen. Außerdem darf der Walker ein Fuder Leseholz als Brennholz pro Woche nach Bedarf aus dem Wald holen; das Holz darf er aber nicht verkaufen. Der Walker hat dies mit einem Eid zu beschwören. Die Unterbrechung der Wasserzufuhr zur Walkmühle, etwa zur Bewässerung von Äckern und Wiesen, wird mit fünf Schillingen Pfennige bestraft. Die früher vom Abt wiederkäuflich an den Jakobs-Altar der Pfarrkirche in Fulda verkaufte Rente von sechs Pfund wird von den dem Abt zustehenden Einkünften aus der Walkmühle gezahlt; die Zunft hat für die Rente nicht aufzukommen. Abt und Konvent behalten sich den Flusslauf durch das Klostergelände und die bisherigen Dienste des Walkers vor; die Dienste soll der Walker am Tag und nicht unangemessen (und nicht uber lanc) leisten. Das Gericht des Abtes und die Gewohnheiten und Rechte von Abt und Kloster bleiben von den genannten Regelungen unberührt. Siegelankündigung des Abtes. (Nach Crists geburte dritzehenhundirt jar in dem syben und achtzigisten jare uff den zwelfften Epiphania genant). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Wollweberzunft in Fulda]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Für das Insert: StaM, Kopiare Fulda: K 435, f. 217v-218v; K 438, f. 704-710; K 443, f. 675-680
Textverluste wegen Beschädigung des Pergaments.
Vgl. zu der Walkmühle Geschichte der Stadt Fulda I, S. 509 f.
Vgl. zu der Walkmühle Geschichte der Stadt Fulda I, S. 509 f.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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