Hofkaufbrief
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1527
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 3 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1547-1805
1787 April 19
Regest: Mit Bewilligung der Hospitalischen Obrigkeit zu Reutlingen hat Johannes Digel, Schulmeister in Ohmenhausen, seinem Sohn Gottfried Digel, Bauern daselbst, verkauft
1 Viertel von einem ganzen dem Hospital Reutlingen 4teiligen Hof- und Lehengut, das Eigentum desselben und Erbgut der Inhaber ist, wovon die übrigen 3 Viertel Hans Jerg Digel und Hans Jerg und Johannes die Staiger innehaben und woraus dem Spital neben dem Viertel aller Früchte zu Wiesenzins und Faselwerk nebst der Fronfuhrengebühr zu diesseitigem Anteil jährlich 1 fl 38 xr 3 1/2 h gereicht werden muß.
Gebäu
1/2 Scheuer nebst einer Hofraitin und Garten.
Äcker
Zelg hinter der Kirch ... 2 M. 3 1/2 V. 1/16 tel.
Wörth ... 2 M. 1 V. 3/16 tel.
Staig hinaus ... 3 M. 1 V. 1/16 tel.
Hanf- und Krautländer
1 Morgen 1/2 Viertel an 3 Stück und an 3 Orten gelegen.
Wiesen
3 Mannsmahd 1/2 Viertel an 9 Orten gelegen.
Kaufpreis: samt allen Gerechtigkeiten und Beschwerden, wie solche das Reutlingische Spital-Lagerbuch ausführlich bestimmt,
um 600 fl bar Geld,
wovon dem Käufer aber 200 fl pro Dote (= als Mitgift) in Handen bleiben, unter folgenden Bedingungen:
1) Die verkaufenden Eltern behalten sich zu ihrem lebenslänglich unentgeltlichen Genuß und Gebrauch aus diesem Hofgut vor:
Äcker
2 Viertel in Weyeläcker (?),
2 Viertel im Reinenberg,
2 Viertel im Pizöschlen (?)
Wiesen
2 Viertel in Bohnlanden.
Hanf- und Krautländer
1/2 Viertel im Briel,
1/2 Viertel im Silbergrüblen,
also daß der Käufer diese Güter nach allen Arten umsonst zu bauen, auch alles in und aus dem Feld gratis zu führen schuldig sein soll.
2) Wenn aber von den verkaufenden Eltern Vater oder Mutter mit Tod abgehen und alsdann dem überlebenden Teil der eigene Genuß solcher vorbehaltener Güter beschwerlich werden sollte, so ist auf diesen Fall der Sohn und Käufer gegen Abtritt genannter Güter verbunden, dem übriggebliebenen Elternteil jährlich auf Martini an kaufmannsguter und wohlgesäuberter Ware zu liefern:
Dinkel: 4 Scheffel,
Haber: 2 Scheffel,
Kraut: 200 Stück,
Obst: von 2 Apfelbäumen hinter der Kirch jedes Jahr das zweite Simri.
3) Außerdem müssen einem solchen elterlichen Teil auch noch 2 Knaußbirenbäum aufm Ländlen zu seinem freien Genuß eingeräumt werden.
4) Der Sohn und Käufer hat, wenn eines von den verkaufenden Eltern sterben sollte, dem übrig bleibenden auf Lebenszeit das Brennholz umsonst anzuschaffen.
5) Auch muß derselbe, wenn beide Eltern in Bälde mit Tod abgehen sollten, sodann sein noch minderjähriges Schwesterlein Elisabetha Digelin, solang unentgeltlich zu sich nehmen und mit allem Nötigen versehen, bis sie das 16. Jahr vollkommen zurückgelegt haben wird.
1 Viertel von einem ganzen dem Hospital Reutlingen 4teiligen Hof- und Lehengut, das Eigentum desselben und Erbgut der Inhaber ist, wovon die übrigen 3 Viertel Hans Jerg Digel und Hans Jerg und Johannes die Staiger innehaben und woraus dem Spital neben dem Viertel aller Früchte zu Wiesenzins und Faselwerk nebst der Fronfuhrengebühr zu diesseitigem Anteil jährlich 1 fl 38 xr 3 1/2 h gereicht werden muß.
Gebäu
1/2 Scheuer nebst einer Hofraitin und Garten.
Äcker
Zelg hinter der Kirch ... 2 M. 3 1/2 V. 1/16 tel.
Wörth ... 2 M. 1 V. 3/16 tel.
Staig hinaus ... 3 M. 1 V. 1/16 tel.
Hanf- und Krautländer
1 Morgen 1/2 Viertel an 3 Stück und an 3 Orten gelegen.
Wiesen
3 Mannsmahd 1/2 Viertel an 9 Orten gelegen.
Kaufpreis: samt allen Gerechtigkeiten und Beschwerden, wie solche das Reutlingische Spital-Lagerbuch ausführlich bestimmt,
um 600 fl bar Geld,
wovon dem Käufer aber 200 fl pro Dote (= als Mitgift) in Handen bleiben, unter folgenden Bedingungen:
1) Die verkaufenden Eltern behalten sich zu ihrem lebenslänglich unentgeltlichen Genuß und Gebrauch aus diesem Hofgut vor:
Äcker
2 Viertel in Weyeläcker (?),
2 Viertel im Reinenberg,
2 Viertel im Pizöschlen (?)
Wiesen
2 Viertel in Bohnlanden.
Hanf- und Krautländer
1/2 Viertel im Briel,
1/2 Viertel im Silbergrüblen,
also daß der Käufer diese Güter nach allen Arten umsonst zu bauen, auch alles in und aus dem Feld gratis zu führen schuldig sein soll.
2) Wenn aber von den verkaufenden Eltern Vater oder Mutter mit Tod abgehen und alsdann dem überlebenden Teil der eigene Genuß solcher vorbehaltener Güter beschwerlich werden sollte, so ist auf diesen Fall der Sohn und Käufer gegen Abtritt genannter Güter verbunden, dem übriggebliebenen Elternteil jährlich auf Martini an kaufmannsguter und wohlgesäuberter Ware zu liefern:
Dinkel: 4 Scheffel,
Haber: 2 Scheffel,
Kraut: 200 Stück,
Obst: von 2 Apfelbäumen hinter der Kirch jedes Jahr das zweite Simri.
3) Außerdem müssen einem solchen elterlichen Teil auch noch 2 Knaußbirenbäum aufm Ländlen zu seinem freien Genuß eingeräumt werden.
4) Der Sohn und Käufer hat, wenn eines von den verkaufenden Eltern sterben sollte, dem übrig bleibenden auf Lebenszeit das Brennholz umsonst anzuschaffen.
5) Auch muß derselbe, wenn beide Eltern in Bälde mit Tod abgehen sollten, sodann sein noch minderjähriges Schwesterlein Elisabetha Digelin, solang unentgeltlich zu sich nehmen und mit allem Nötigen versehen, bis sie das 16. Jahr vollkommen zurückgelegt haben wird.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Siegel (Erhaltung): kein Siegel
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften
Verkäufer und Käufer:
Johannes Digel
Gottfried Digel
Vizebürgermeister und Hospitalpfleger: Michael Vogelweydt
Hospitalschreiber
Christoph Matthäus Kenngott
Genetisches Stadium: Or.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Unterschriften
Verkäufer und Käufer:
Johannes Digel
Gottfried Digel
Vizebürgermeister und Hospitalpfleger: Michael Vogelweydt
Hospitalschreiber
Christoph Matthäus Kenngott
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ