Im Streit zwischen dem Grafen Karl zu Hohenzollern und Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Veringen sind folgende Mittel von den vom gnädigen Herrn bestellten Kommissaren vorgeschlagen und von beiden Parteien auf Zu- oder Abschreiben in Monatsfrist angenommen worden: 1. Die von Graf Karl in seinen Grafschaften Sigmaringen und Veringen erlassene Weinordnung soll auch in Veringenstadt gelten. Dort soll zweierlei Wein ausgeschenkt werden 2. Die von Veringen sollen die Eidsteuer dem Grafen jährlich auf Martini entrichten. Auf Bitten der Kommissare sollen sie nach drei Jahren denen von Sigmaringen hinsichtlich der Hälfte dieser Steuer gleichgehalten werden 3. Ein- und Abzugsgeld: Wer aus der Stadt Veringen etwas an Hab und Gut in eine fremde Herrschaft bringt, muß der regierenden Herrschaft den Abzug entrichten. Wer sich aus einer fremden Herrschaft in die Stadt Veringen begibt, um dort häuslich zu wohnen, muß der Herrschaft 20 Gulden und der Stadt Veringen 2 Taler Einzugsgeld geben. Wer jedoch aus den Grafschaften Sigmaringen und Veringen kommt, zahlt nur jedem Teil einen Taler 4. Graf Karl und seine Erben dürfen ihre Schafe in den Trieb und Tratt derer von Veringen treiben lassen, ausgenommen die Ösch und Egerten mit eingesäten Äckern oder Früchten, dsgl. Auchtweiden und jung gebannte Gehäue. Wenn eine Herrschaft und ein Inhaber der Grafschaft Veringen dort Hof hält, soll dieser Artikel nimanden mehr binden 5. Der von Graf Karl zu Veringenstadt eingesetzte Nachrichter und Wasenmeister soll bleiben. Künftig sollen Nachrichter und Wasenmeister von der Herrschaft nur mit Wissen von Bürgermeister und Rat der Stadt Veringen eingesetzt werden 6. Die Heiligen- und Kirchenrechnung muß jährlich von dem Heiligenpfleger nach dem [15]79 aufgerichteten Vertrag aufgenommen und doppelt geschrieben werden: je 1 Exemplar für die Herrschaft und für Veringen. Sonntagsoll es auch mit den Rechnungen der Stadt und des Spitals zu Veringen gehalten werden 7. Der Zoll von den zu Veringenstadt Durchfahrenden soll der Stadt gehören, von den zu Veringendorf Durchfahrenden der Herrschaft 8. Betr. Schultheißenwahl und Besetzung von Rat und Gericht soll es wie bisher gehalten werden, doch soll die Herrschaft jemanden dazu verordnen 9. Auf die Fürbitte der Kommissare verzichtet Graf Karl auf die geplante Bestrafung derer von Veringen und die Ungnade. Bereits gezahlte Strafen werden nicht zurückerstattet. Bürgermeister, Rat und Gemeinde sollen schriftlich Abbitte leisten 10. Die bisherigen Streitigkeiten der beiden Parteien sollen damit beigelegt sein. Jede Partei soll ihre erlittenen Kosten und Schäden selbst tragen. Dieser Vergleich soll niemanden an Freiheiten, Geboten, Verboten und Gerechtigkeiten nachteilig sein Von den drei Ausfertigungen erhalten zwei die beiden Parteien, die dritte erhalten die Kommissare

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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