Verordnung: Die kirchliche Proklamation kann entweder nach Erhalt der Dispensation oder bei gewissen Beamten und Rangklassen in Starkenburg und Oberhessen nach gesetzlicher Bestimmung erfolgen, in Rheinhessen muss zuvor die Eheverkündigung an den Wohnorten der Verlobten erfolgen. Auf keinen Fall dürfen diese Verpflichtungen unterlassen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)