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Verordnung: Es ist notwendig, dass bei den Landräten ein Kontrollbuch über die Tätigkeit der Landratsdiener angelegt und genau geführt wird, so wie es bereits bei den Landgerichten geschieht. Danach soll erst über das Gesuch des ersten Landratsdieners Metzger zu Langen entschieden werden (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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