Verordnung: Der Ertrag der vorjährigen Ernte und die davon zu bestreitenden eigenen Bedürfnisse sind genau festzustellen. Die allgemein angeordnete Frucht- und Furage-Sperre ist deshalb genau zu beachten, damit von anderer Seite nicht schwunghafter Handel getrieben wird. Ausfuhr darf nur mit landesherrlicher Genehmigung erfolgen