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Verordnung: Bei Vorlage ärztlicher Gebühren-Abrechnungen in gerichtlichen Heilungsfällen ist, um Geschäftserschwerungen zu vermeiden, immer mitzuteilen, wem die Bezahlung dieser Kosten definitiv auferlegt wurde
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Verordnung: Bei Vorlage ärztlicher Gebühren-Abrechnungen in gerichtlichen Heilungsfällen ist, um Geschäftserschwerungen zu vermeiden, immer mitzuteilen, wem die Bezahlung dieser Kosten definitiv auferlegt wurde
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.2 Heilkundiges Personal, unberechtigte Ausübung der Heilkunde
Gießen, 1821 März 5
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