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Verordnung: Kurfürstlich hessische Untertanen können auch hier die Zulassung zum Armenrecht in Anspruch nehmen, wenn die andere Seite versichert, dass der betreffenden Person das gleiche Recht im Kurfürstentum zusteht
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Verordnung: Kurfürstlich hessische Untertanen können auch hier die Zulassung zum Armenrecht in Anspruch nehmen, wenn die andere Seite versichert, dass der betreffenden Person das gleiche Recht im Kurfürstentum zusteht
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> C Verhältnis zum Reich und zu anderen Ländern >> C.2 Beziehungen zu anderen Ländern und Territorien, Gesandtschaften
Darmstadt, 1850 September 18
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