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Verordnung: Bei schriftlichen Ladungen hessischer Untertanen von ausländischen Gerichten ist der hier aufgeführte Schriftsatz auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken
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Verordnung: Bei schriftlichen Ladungen hessischer Untertanen von ausländischen Gerichten ist der hier aufgeführte Schriftsatz auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> C Verhältnis zum Reich und zu anderen Ländern >> C.2 Beziehungen zu anderen Ländern und Territorien, Gesandtschaften
Gießen, 1839 Mai 14
Sachakte
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