Urban II. gestattet auf Bitten des Klerus und der Gemeinde zu Konstanz, daß schon sofort nach dem Durchpassieren von Exkommunizierten wieder gottesdienstliche Handlungen in der Stadt dürfen vorgenommen werden, nachdem die vorgeschriebene Frist zu Mißhelligkeiten zwischen Klerus und Gemeinde Anlaß gegeben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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