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Verordnung: Allen Beamten der verschiedenen Geschäftsbereiche ist einzuschärfen, die Wahrung der Dienstgeheimnisse zur strengen Pflicht zu machen. Wenn der Verdacht besteht, dass eine Verletzung dieses Geheimnisses von Seiten eines Beamten vorliegt, ist der Sachverhalt zu klären und die Bestrafung des Schuldigen herbeizuführen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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