Matthäus Stehelin, B. zu Sindelfingen, wegen gemeinsamen Wirtshausbesuches mit dem ausgewiesenen Erhart Natther und wegen schwerer Körperverletzung an Endriß Hamer, gemeinem Stadtknecht und Hirten, zu Sindelfingen gef., gelobt das Gerichtsurteil von 1533 Juli 15 (Di nach Kilian) zu halten und schwört U. Matthäus Stehelin war zusammen mit Erhart Natther nächtlicherweil nach Möhringen [Stadt Stuttgart] ins Wirtshaus gegangen, hatte dort gezecht und auf dem Rückweg auf Sindelfinger Markung Endriß Hamer, der dort die Kälber der Stadt Sindelfingen hütete, mit Beistand Erhart Natthers ohne Ursache angegriffen, angeschrieen, dreimal zu Boden geschlagen und so verletzt, dass er ihn ohne das Dazwischentreten von Mittelpersonen vielleicht getötet hätte. Matthäus Stehelin wurde dazu verurteilt: 1. auf Lebenszeit weder hohe, noch niedere Wehr außer einem abgebrochenen Brotmesser zu tragen; 2. keine offene Zeche mehr zu besuchen; 3. außer der abgesessenen Turmstrafe noch 5 fl und die seinetwegen entstandenen Kosten zu bezahlen; dem Verwundeten Endriß Hamer bleiben Forderungen an Matthäus Stehelin vorbehalten.