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Verordnung: Niemand darf sich in eine Stadt verheiraten, ohne vorher den beglaubigten Schein beigebracht zu haben, dass er und sein Weib der Leibeigenschaft los seien und das Einzugs- und Bürgergeld bezahlt haben
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Verordnung: Niemand darf sich in eine Stadt verheiraten, ohne vorher den beglaubigten Schein beigebracht zu haben, dass er und sein Weib der Leibeigenschaft los seien und das Einzugs- und Bürgergeld bezahlt haben
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
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