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Verordnung betreffend die Einsendung der devalorierten Münzsorten: Die Sechs-Kreuzer-Stücke zu fünf Kreuzer und die Groschen zu zwei Kreuzer sollen von den Kassen der Rentkammern nicht mehr ausgegeben, sondern an die Hauptkasse abgeliefert werden
Verordnung betreffend die Einsendung der devalorierten Münzsorten: Die Sechs-Kreuzer-Stücke zu fünf Kreuzer und die Groschen zu zwei Kreuzer sollen von den Kassen der Rentkammern nicht mehr ausgegeben, sondern an die Hauptkasse abgeliefert werden
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Gießen, 1807 Juli 3
Sachakte
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