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Verordnung betreffend die Einsendung der devalorierten Münzsorten: Die Sechs-Kreuzer-Stücke zu fünf Kreuzer und die Groschen zu zwei Kreuzer sollen von den Kassen der Rentkammern nicht mehr ausgegeben, sondern an die Hauptkasse abgeliefert werden

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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