Fürstbischöfliches Hofgericht zu Hildesheim (Bestand)
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NLA HA, Hild. Br. 8
Nds. Landesarchiv, Abt. Hannover (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliche Bestände >> 1.9 Hochstift/Fürstentum Hildesheim >> 1.9.2 Akten >> 1.9.2.2 Innere Angelegenheiten >> 1.9.2.2.1 Allgemeines
1512-1802
Bestandsgeschichte: Die alte Ordnung der Grafschaften als Gerichtssprengel verhinderte lange Zeit die Entstehung eines zentralen Hofgerichts für das Fürstbistum Hildesheim. Ein bereits 1395 erwähntes Hofgericht war nichts anderes als ein an den landesherrlichen Hof gezogenes Vogteigericht, in dem der fürstbischöfliche Vogt auf Steuerwald als Richter fungierte. Für 1518 ist erstmals eine Mitwirkung der Stände an der Besetzung des Hofgerichts nachgewiesen. Daran erinnerte die Ritterschaft auf dem Landtag 1630, als Fürstbischof Ferdinand sich anschickte, ein neues, jetzt zentrales Hofgericht zu errichten.
Erst 1652 gelang es seinem Nachfolger, den Plan zu verwirklichen. Fürstbischof Maximilian Heinrich berief das Hofgericht mit einem Hofrichter als Präsidenten, drei ordentlichen und zwei außerordentlichen Hofgerichtsassessoren als Beisitzern sowie einem Sekretär, einem Schreiber und einem Pedell als Unterpersonal. Bei der Besetzung des Hofgerichts waren die Stände anfangs nicht beteiligt. Ab 1664 hatte dann der Landesherr bei Ausscheiden eines der jetzt vier ordentlichen und zwei außerordentlichen Assessoren einen ihm von den Ständen vorgeschlagenen Kandidakten zu ernennen. Während zunächst bei jeder Neubesetzung alle vier Stände jeweils zwei Kandidaten präsentierten, wurde dieses Recht ab 1688 wechselweise wahrgenommen.
Über die mehrfach aufgestellte Hofgerichtsordnung konnte erst 1730 Einigung erzielt werden. Das Hofgericht erhielt eine umfassende Geschäftsordnung, nach der es mit der fürstbischöflichen Regierung in allen Zivilsachen konkurrierte. Da es aber für alle Regierungs-, Lehns- und Steuersachen sowie alle Freidings-, Meierdings-, Höltings- und Kriminalsachen unzuständig war, trat es an Bedeutung weit hinter die Regierung zurück. Das Hofgericht hielt nur acht ordentliche Gerichtstage im Jahr ab, Richter und Schreiber waren mehr ehrenamtlich tätig (vgl. H.W. Crome, Geschichte
Bestandsgeschichte: der Gerichtsbarkeit des Hildesheimischen Hofgerichts in Rechtsstreitigkeiten, welche das Interesse der Hofkammer betreffen, in: Hild. Br. 12 Nr. 462, verfasst Anfang des 19. Jahrhunderts; Justus Lücke, Die landständische Verfassung im Hochstift, 1643-1802. Ein Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte, Hildesheim 1968, S. 137-142).
Die Hauptmasse der Akten ist 1881 vom Landgericht Hildesheim an das Staatsarchiv nach Hannover abgegeben worden. Die restlichen Akten sind vermutlich bei den Ablieferungen des Obergerichts 1873 und des Landesgerichts Hildesheim 1882 in Haus gekommen.
Hannover, den 31. Oktober 1988
gez. Dr. Poestges
Im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes ist das maschinenschriftliche Findbuch in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.
Hannover, im Mai
Bestandsgeschichte: 2007
Erst 1652 gelang es seinem Nachfolger, den Plan zu verwirklichen. Fürstbischof Maximilian Heinrich berief das Hofgericht mit einem Hofrichter als Präsidenten, drei ordentlichen und zwei außerordentlichen Hofgerichtsassessoren als Beisitzern sowie einem Sekretär, einem Schreiber und einem Pedell als Unterpersonal. Bei der Besetzung des Hofgerichts waren die Stände anfangs nicht beteiligt. Ab 1664 hatte dann der Landesherr bei Ausscheiden eines der jetzt vier ordentlichen und zwei außerordentlichen Assessoren einen ihm von den Ständen vorgeschlagenen Kandidakten zu ernennen. Während zunächst bei jeder Neubesetzung alle vier Stände jeweils zwei Kandidaten präsentierten, wurde dieses Recht ab 1688 wechselweise wahrgenommen.
Über die mehrfach aufgestellte Hofgerichtsordnung konnte erst 1730 Einigung erzielt werden. Das Hofgericht erhielt eine umfassende Geschäftsordnung, nach der es mit der fürstbischöflichen Regierung in allen Zivilsachen konkurrierte. Da es aber für alle Regierungs-, Lehns- und Steuersachen sowie alle Freidings-, Meierdings-, Höltings- und Kriminalsachen unzuständig war, trat es an Bedeutung weit hinter die Regierung zurück. Das Hofgericht hielt nur acht ordentliche Gerichtstage im Jahr ab, Richter und Schreiber waren mehr ehrenamtlich tätig (vgl. H.W. Crome, Geschichte
Bestandsgeschichte: der Gerichtsbarkeit des Hildesheimischen Hofgerichts in Rechtsstreitigkeiten, welche das Interesse der Hofkammer betreffen, in: Hild. Br. 12 Nr. 462, verfasst Anfang des 19. Jahrhunderts; Justus Lücke, Die landständische Verfassung im Hochstift, 1643-1802. Ein Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte, Hildesheim 1968, S. 137-142).
Die Hauptmasse der Akten ist 1881 vom Landgericht Hildesheim an das Staatsarchiv nach Hannover abgegeben worden. Die restlichen Akten sind vermutlich bei den Ablieferungen des Obergerichts 1873 und des Landesgerichts Hildesheim 1882 in Haus gekommen.
Hannover, den 31. Oktober 1988
gez. Dr. Poestges
Im Rahmen eines größeren Erschließungsprojektes ist das maschinenschriftliche Findbuch in die archivische EDV-Datenbank unter der Fachsoftware izn-AIDA übertragen worden.
Hannover, im Mai
Bestandsgeschichte: 2007
Bestand
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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16.06.2025, 12:45 PM CEST
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