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Reskript: Alle Justiz- und Renteibeamten werden an die in der Vorschrift vom 27. Juli 1805 erlassene Verordnung erinnert, dass die Abrechnung der angesetzten Geldbußen erst erfolgen soll, wenn diese, auch nach mehrmaligem Monieren, eingegangen sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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