Ernst von Ötgenbach (Oytgen-), Propst von Werden, macht bekannt, daß er die Fischerei, an der Ruhr, gen. die Propsteikar (provestes kar), mit Haus, Garten, Deich und Zubehör an Gobel Franken (Vran-) und dessen Sohn Hannes auf 24 Jahre verpachtet hat. Die Pächter verpflichten sich, Kar und Schlacht in gutem Stand auf eigene Kosten zu halten, doch wird das notwendige Holz vom Propst aus Hammermark und Sundern zur Verfügung gestellt. Sie dürfen im Jahr zwei Kühe bzw. Kälber auf die Weide treiben, erhalten im Jahr einen grauen Rock bzw. eine Mark Dortmunder Geld. An Pacht entrichten sie jährlich acht Mark Dortmunder Geld und drei Viertel Aale. Die Kündigungsfrist in halbjährig. - Es siegelt der Aussteller. - Gegeven ... epiphanie domini.
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