Anspruch auf Auszahlung der Pacht des Schanzer Hofes zu Gilverath (Glehn). Die Besitzverhältnisse sind wegen Aufsplitterung durch Erbe, Verkauf, Verpfändung und Verpachtung sehr kompliziert. Die Appellantinnen, Schwestern, hatten Adam Tilmans, den Halbwinner des Schanzer Hofes, wegen rückständiger Pacht am gräflichen Gericht zu Hülchrath verklagt und sowohl dort, als auch in den beiden folgenden Instanzen, dem Hohen Weltlichen Gericht in Köln und vor kurkölnischen Kommissaren, Recht erhalten. Zwar erhielten sie trotz der wiederholten Zahlungsverweigerung Tilmans vom Gericht zu Hülchrath ein „decretum sequestri“ auf die auf dem Schanzer Hof vorhandenen landwirtschaftlichen Erträge, jedoch hatte inzwischen der Appellat in Köln selbst Ansprüche auf den Schanzer Hof durchgesetzt.
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Anspruch auf Auszahlung der Pacht des Schanzer Hofes zu Gilverath (Glehn). Die Besitzverhältnisse sind wegen Aufsplitterung durch Erbe, Verkauf, Verpfändung und Verpachtung sehr kompliziert. Die Appellantinnen, Schwestern, hatten Adam Tilmans, den Halbwinner des Schanzer Hofes, wegen rückständiger Pacht am gräflichen Gericht zu Hülchrath verklagt und sowohl dort, als auch in den beiden folgenden Instanzen, dem Hohen Weltlichen Gericht in Köln und vor kurkölnischen Kommissaren, Recht erhalten. Zwar erhielten sie trotz der wiederholten Zahlungsverweigerung Tilmans vom Gericht zu Hülchrath ein „decretum sequestri“ auf die auf dem Schanzer Hof vorhandenen landwirtschaftlichen Erträge, jedoch hatte inzwischen der Appellat in Köln selbst Ansprüche auf den Schanzer Hof durchgesetzt.
AA 0627, 4167 - N 528/1445
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VI: M-O
Reichskammergericht, Teil VI: M-O >> 2. Buchstabe N
1718 (1647 - 1719)
Enthaeltvermerke: Kläger: Dorothea Gertrud und Catharina Henrietta von Nievenheim Beklagter: GrafFranz Ernst von Salm zu Dyck Prokuratoren (Kl..): Lic. Ambrosius Joseph Stephani 1718 - Subst.: Lic. Johann Adolph Brandt Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Andreas Geibel [1712] 1718 - Subst.: Dr. Cornelius Lindheimer Prozeßart: Appellationis periculo partis et in contumaciam non informantis iudicis a quo Instanzen: 1. Kurköln. Kommissare - 2. RKG 1718 (1647 - 1719) Beweismittel: Pachtzettel über den Schanzer Hof zwischen Dorothea Gertrud und Catharina Henrietta von Nievenheim und Adam Tilmans 18. Feb. 1716 (Q 6). Drei Urteile in Sachen der Appellantinnen gegen ihren Halbwinner Adam Tilmans (Q 7 - 9). Kautionsschein (Q 18). Kölner Akten Nievenheim gegen Tilmans ab 1717 (Q 27). Auszug aus einem Kaufbrief über später dem Schantzer Hof zugeschlagenes Land zwischen Johann Wilhelm Spies zu Büllesheim und Bubenheim und Arnold Heinrich von Neukirchen gen. Nievenheim zu Driesberg und Swanenpoll (Schwanenpol) 21. Sept. 1645 (Nr. 12 in Q 28) sowie Mutzettel, Auszüge aus dem Lehenbuch von Dyck, Lehnsbriefe etc. alle, die Familie Nievenheim betreffend, ab 1647 (Q 28). Beschreibung: 4 cm, 162 Bl., lose; Q 1 - 33, 2 Beilagen. Lit.: Jakob Bremer, Die reichsunmittelbare Herrschaft Dyck der Grafen, jetzigen Fürsten zu Salm- Reifferscheid, Mönchengladbach 1959, S. 414 - 418.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
28.04.2026, 08:43 MESZ